Schulgemeinschaftsausschuss - SGA

An den AHS, den Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, an den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist ein Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) zu bilden.

Jedes Schuljahr müssen mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattfinden.

 

§ 64 Schulunterrichtsgesetz

 

Den Vorsitz im SGA führt der/die SchulleiterIn.

Er/Sie hat bei Abstimmungen keine beschließende Stimme, entscheidet allerdings bei Stimmengleichheit in solchen Angelegenheiten des §64 Abs. 2 Z1 SchUG

weiters gehören dem SGA an:

 

Zu den Aufgaben des SGA gehören (§ 64 Abs. 2 Z1 SchUG):

ENTSCHEIDUNGEN

a.) mit einfacher Mehrheit

b.) mit 2/3 Mehrheit (lit. j-m)

Zu den Aufgaben des SGA gehören (§ 64 Abs. 2 Z2 SchUG):

BERATUNGEN

 

ACHTUNG: Stimmenthaltung ist unzulässig, befangene Mitglieder gelten als verhindert!

 

Entscheidungen mit einfacher Mehrheit:

 

Entscheidungen mit 2/3 Mehrheit:

An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht dürfen Entscheidungen über die Schulfreierklärung einzelner Unterrichtstage und die Schulfreierklärung des Samstages oder eines anderen Tages je Unterrichtswoche nur mit Einvernehmen mit dem Schulerhalter getroffen werden." (§ 15 Abs. 3 SchZG).